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   VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208   

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https://dejure.org/2011,67404
VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208 (https://dejure.org/2011,67404)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208 (https://dejure.org/2011,67404)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - AN 14 K 10.01208 (https://dejure.org/2011,67404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Integrationskurs; Teilnahmeberechtigung; Anspruch auf Teilnahme; Verpflichtung zur Teilnahme; Entbindung von der Verpflichtung; Teilnahmeberechtigungsbestätigung; Kostenbeitrag; Kostenbeitragserstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208
    Dabei hatte der Verordnungsgeber - da es sich um den Bereich gewährender Tätigkeit der öffentlichen Hand handelt - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. insoweit Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 BV 04.482, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86).
  • VGH Bayern, 15.12.2005 - 4 BV 04.482
    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208
    Dabei hatte der Verordnungsgeber - da es sich um den Bereich gewährender Tätigkeit der öffentlichen Hand handelt - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. insoweit Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 BV 04.482, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86).
  • VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398

    Freistellung einer stillenden Mutter von der Teilnahme an einem Integrationskurs

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208
    Mag durch diese Entscheidung der Stadt ... - welche einen Widerruf des Bescheides vom 11. Oktober 2006 gemäß § 49 HessVwVfG darstellt und durch welche die Klägerin von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs endgültig und nicht nur vorübergehend freigestellt wurde (zu letzterem vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 19 C 07.3398) - auch die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgehoben worden sein, wirkt sich dies jedoch nicht auf ihre Teilnahmeberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV aus, da diese auf ihrem gesetzlichen Teilnahmeanspruch hinsichtlich eines Integrationskurses und nicht auf ihrer Verpflichtung hierzu beruht.
  • VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 14 K 10.00654

    Integrationskurs; Kostenbeitrag; Erstattung des hälftigen Kostenbeitrags;

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208
    Die Kammer hat dies in ihrem - rechtskräftigen - Urteil vom 9. September 2010 - AN 14 K 10.00654 verneint und dazu folgendes ausgeführt:.
  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 6 K 14.01032

    Beginn der Zwei-Jahresfrist

    In den Urteilen vom 9. September 2010 - AN 14 K 10.00654 - (juris Rd.Nr. 33 ff) und vom 24. Februar 2011 - AN 14 K 10.01208 - (juris Rd.Nr. 42 ff) hat das erkennende Gericht Folgendes ausgeführt:.
  • VG Ansbach, 27.11.2019 - AN 6 K 19.01419

    Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Integrationskurs

    Das Bundesamt hat der Besonderheit des vorliegenden Falles nicht Rechnung getragen, die darin liegt, dass die streitgegenständliche erneute Teilnahmeberechtigung, erteilt durch das Bundesamt für ..., bzw. deren "Bestätigung" anders als die am 30. August 2016 von der Ausländerbehörde nach § 44 Abs. 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 IntV erteilte Teilnahmeberechtigung nunmehr auf § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 und 3 IntV beruht, weshalb auch die Grundsatz-Rechtsprechung des VG Ansbach (U.v. 24.2.2011 - AN 14 K 10.01208), auf die das Bundesamt verwiesen hat und an der auch als solche für die Fälle, bei denen die ursprüngliche und die weitere Teilnahmeberechtigung auf derselben Alternative (§ 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1 IntV) beruhen, festgehalten wird, hier nicht die erfolgte Versagung der Rückerstattung rechtfertigt.
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